Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH
1.1. Für alle unsere Verkäufe und sonstigen Lieferungen und Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, der Lieferung nicht vertretbarer Sachen und Beratungen und Empfehlungen im Verkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, sofern nicht im Einzelfall individuelle Abweichungen vereinbart werden. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch ohne jeweils ausdrückliche Einbeziehung, als vereinbart.
1.2. Der Kunde erkennt die nachstehenden Bedingungen für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Verträge als verbindlich an. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. ANGEBOTE, VERTRAGSSCHLUSS
2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir den Auftrag des Kunden schriftlich bestätigt haben oder die Ware von uns ausgeliefert ist. Der Kunde ist 4 Wochen an seinen Auftrag gebunden.
2.2. Der Vertrag richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nebenabreden, Garantien und alle sonstigen Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
2.3. Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, insbesondere Muster und Zeichnungen.
2.4. Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte. Handels- und materialübliche Abweichungen in Qualität, Ausführung und Farbe bleiben vorbehalten, wenn dies durch die Rohstofflage und/oder aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Für die Einhaltung der spezifischen Gewichte, Maße und Mengen wird eine Gewähr nicht übernommen, branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten.
2.5. Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regeln, sonstige technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes ist nur Leistungsbeschreibung und keine Beschaffenheitsgarantie. Bestimmte Beschaffenheiten der Waren gelten grundsätzlich nur dann als von uns garantiert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
3. PREISE
3.1. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro zuzüglich der jeweils anwendbaren Umsatzsteuer. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und Verladung. Kosten der Verpackung und Verladung werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zur Zeit der Auftragserteilung gültigen Listenpreise.
3.3. Preisänderungen im Rahmen bestätigter Bestellungen oder Aufträge sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem in Aussicht gestellten oder vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung die Löhne oder die Materialkosten, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
3.4. Haben wir mit dem Kunden Preise für einen bestimmten Zeitraum fest vereinbart (sogenannte „Konditionenvereinbarung“), so gelten diese Preise für sämtliche in diesem Zeitraum bestätigten Bestellungen und Aufträge. Im Falle wesentlicher Kostensteigerungen für unseren Produkt- und Materialeinkauf, etwa durch Währungsschwankungen zwischen dem Euro und der mit unseren Lieferanten jeweils vereinbarten Währung (siehe Ziffer 3.4.1) oder durch Steigerungen bei den Transportkosten (siehe Ziffer 3.4.2) sind wir jedoch zur Anpassung der in Konditionenvereinbarungen vereinbarten Preise wie folgt berechtigt.
3.4.1. Weicht der effektive Wechselkurs des Euro zu der jeweils mit dem Lieferanten vereinbarten Währung während der Laufzeit einer Konditionenvereinbarung im Vergleich zum ersten Geltungstag der Konditionenvereinbarung (oder einer vorangegangenen Anpassung) um mehr als 5 % ab, so behalten wir uns vor, die vereinbarten Preise entsprechend der Auswirkung dieser Kursentwicklung auf unsere Kosten im Produkt- und Materialeinkauf anzupassen. Die Anpassung kündigen wir mindestens 4 Wochen vorher an.
3.4.2. Erhöhen sich die Transportkosten (insbesondere Container-Frachtraten) für unseren Produkt- und Materialeinkauf oder unsere Lieferungen an den Kunden während der Laufzeit einer Konditionenvereinbarung im Vergleich zum ersten Geltungstag der Konditionenvereinbarung (oder einer vorangegangenen Anpassung) um mehr als 10 %, behalten wir uns vor, zum Ausgleich einen temporären Frachtkostenzuschlag zur Deckung der erhöhten Transportkosten zu erheben. Führen solche erhöhten Transportkosten während der Laufzeit einer Konditionenvereinbarung im Vergleich zum ersten Geltungstag der Konditionenvereinbarung (oder einer vorangegangenen Anpassung) zu einer Erhöhung unserer Kosten im Produkt- und Materialeinkauf um mehr als 10 %, behalten wir uns außerdem vor, die vereinbarten Preise entsprechend dieser Kostenerhöhung im Produkt- und Materialeinkauf anzupassen. Die Anpassung kündigen wir mindestens 4 Wochen vorher an.
3.5. Die maximale Preisanpassung (inkl. des temporären Frachtkostenzuschlags) gemäß der vorstehenden Ziffern 3.4.1 bis 3.4.2 beträgt 20 % bezogen auf die in der Konditionenvereinbarung (oder in einer vorangegangenen Anpassung) vereinbarten Preise. Sollten die Kostenentwicklungen gemäß der vorstehenden Ziffern 3.4.1 bis 3.4.2 eine darüber hinaus gehende Preisanpassung rechtfertigen, werden sich die Parteien hierüber nach Treu und Glauben einvernehmlich abstimmen. Sollte innerhalb von 4 Wochen nach Mitteilung eines solchen Preisanpassungsbegehrens von mehr als 20 % keine Einigung erzielt werden, sind wir zur Kündigung der Konditionenvereinbarung unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten berechtigt.
3.6. Bei Anschlussaufträgen sind wir nicht an die Preise aus einem vorhergehenden Vertrag gebunden.
3.7. Für Bestellungen bis 75 € Nettowarenwert berechnen wir 19,50 € Mindermengenzuschlag inkl. Frachtanteil. Ab 75 € bis 150 € Nettowarenwert berechnen wir 14,50 € Mindermengenzuschlag inkl. Frachtanteil.
4. ERFÜLLUNGSORT, VERSAND, GEFAHRÜBERGANG
4.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch uns unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Kunden. Die Wahl der Verpackung, des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten ohne Gewährleistung und Haftung für die günstigste oder schnellste Versandart. Bei Eil- oder Expressverladung geht die Mehrfracht zu Lasten des Kunden. Eine Vergütung für Selbstabholer erfolgt nicht.
4.2. Mangels anderweitiger Vereinbarung geht mit der Übergabe der zu liefernden Waren an den Kunden die Gefahr auf diesen über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr bereits mit Auslieferung (auch Teillieferungen) der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Unternehmung auf den Kunden über. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und durch den Frachtführer zu bestätigen oder bei Bahn- und Postversand zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Bahn oder Post feststellen zu lassen. Eine Transportversicherung schließen wir nur bei besonderem Auftrag auf Kosten des Kunden ab.
4.3. Versandfertig gemeldete und zur Auslieferung fällige Ware muss der Kunde sofort abrufen. Wird versandbereite Ware nicht unverzüglich abgerufen und abgenommen, können wir die Ware nach eigener Wahl versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern.
5. LIEFERFRISTEN
5.1. In Aussicht gestellte Liefertermine und -fristen verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten. Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
5.2. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen, insbesondere alle Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben vorliegen und eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist; entsprechendes gilt für Liefertermine.
5.3. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung der Ware. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden nicht unzumutbar sind.
5.4. Geraten wir in Lieferverzug, ist der Kunde verpflichtet, eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, soweit die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche – gleich aus welchem Grunde – bestehen nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 10.
6. HÖHERE GEWALT, SONSTIGE BEHINDERUNGEN
6.1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederaufnahmefrist hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderung z. B. durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschaden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn darin bezeichnete Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind.
6.2. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 6.1 der vereinbarte Liefertermin überschritten, kann uns der Kunde auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
7.1. Warenlieferungen sind spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung vollständig ohne jeden Abzug auf eines der von uns angegebenen Bankkonten zu zahlen.
7.2. Angebotene Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegen. Rechnungskorrekturen über Schecks und Wechsel stehen unter dem Vorbehalt der Einlösung. Wertstellungen erfolgen an dem Tag, an dem wir über den Gegenwert endgültig verfügen.
7.3. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, sind die ausstehenden Beträge mit 8 % über dem jeweiligen Basis-zinssatz p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
7.4. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, ohne dass es einer gesonderten Mitteilung bedarf. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte sind wir in diesen Fällen berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung solcher Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung oder Verarbeitung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware zu untersagen und deren Rückgabe an uns oder die Einräumung des Mitbesitzes auf Kosten des Kunden zu verlangen.
7.5. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wir sind jederzeit berechtigt, unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abzutreten.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
8.2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
8.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die Gegenstände der hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
8.4. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und zur weiteren Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
8.5. Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Kunde darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Verbindung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen. Im Falle der Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Vorbehaltsware gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Miteigentumsanteils als an uns abgetreten.
8.6. Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.
8.7. Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenen anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
8.8. Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder zukünftigen Sicherungsrechte gemäß Ziffer 8 beeinträchtigt werden könnten, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Waren zu verlangen. Gleiches gilt im Fall eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis für die Forderung verfügen kann.
8.9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach den gesetzlichen Vorgaben zum Rücktritt oder zur Kündigung und infolgedessen zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne Weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestands der von uns gelieferten Waren dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
8.10. Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
9. UNTERSUCHUNGSPFLICHT, GEWÄHRLEISTUNG
9.1. Der Kunde hat die gelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Offensichtliche Mängel (einschließlich des Fehlens von Beschaffenheitsgarantien) oder Mängel, die bei einer gründlichen Untersuchung gefunden worden wären, sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die form- und fristgerechte Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.
9.2. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung entweder durch Lieferung einer fehlerfreien Ersatzware oder durch Nachbesserung verpflichtet. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Ware, so geht die mangelhafte Ware in unser Eigentum über, wobei der Kunde die mangelhafte Ware für uns verwahrt. Eine Entsorgung, Weiterverarbeitung oder Weitergabe der mangelhaften Ware ist nur im Falle unserer schriftlichen Genehmigung zulässig. Wählen wir die Nachbesserung, so ist der Kunde verpflichtet, uns die mangelhafte Ware zur Prüfung und Nachbesserung frei Haus zur Verfügung zu stellen. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zur Nacherfüllung.
9.3. Kommen wir der Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht bzw. nicht erfolgreich nach, oder ist die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar, so kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, diese ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Fall des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes Vertretenmüssen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
9.4. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 10.
9.5. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Mängel der von uns gelieferten Ware nicht vorliegen, d.h. insbesondere dann, wenn Fehler auf unsachgemäßer Verwendung oder Montage, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, natürlichem Verschleiß oder Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Liefergegenstand beruhen oder der Kunde bzw. Dritte unsere Informationen zu Maßen, Lagerung oder Verarbeitung der Ware nicht beachtet haben. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt ferner, wenn durch die vorgenannten Aktivitäten des Kunden oder eines Dritten die Mängelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall aber hat der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
9.6. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie richten sich die Ansprüche des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10. SCHADENERSATZ, HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
10.1. Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz wegen zu vertretender Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, d.h. insbesondere bei Ansprüchen wegen Sach- oder Rechtsmängeln sowie bei der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis, haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
10.2. Im Falle der Haftung nach Ziffer 10.1 und einer Haftung ohne Verschulden haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
10.3. Über den Einsatz der von uns gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen entscheidet der Kunde eigenverantwortlich. Sofern wir nicht spezifische Beschaffenheiten und Eignungen der Waren für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt haben, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich. Auch haften wir nur nach Maßgabe von Ziffer 10.1 für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung, welche sich nicht auf die Beschaffenheiten und Verwendbarkeit des gelieferten Produkts bezieht.
10.4. Der Haftungsausschluss gemäß Ziffern 10.1 – 10.3 gilt in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
10.5. Die Regelungen der Ziffern 10.1 - 10.4 gelten nicht, soweit wir zwingend gesetzlich haften, zum Beispiel (1) nach dem Produkthaftungsgesetz, (2) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder von einem unserer Erfüllungsgehilfen beruht, (3) wegen einer Schadensursache, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder von einem unserer Erfüllungsgehilfen beruht, (4) wenn der Kunde Rechte wegen eines Mangels aus einer Garantie für die Beschaffenheit oder die bestimmte Dauer einer Beschaffenheit macht, oder (5) wegen Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette (§ 445a BGB).
11. VERJÄHRUNG
Alle gegen uns gerichteten Ansprüche wegen eines Sach- oder Rechtsmangels verjähren 12 Monate nach dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn, es sei denn, dass das Produkthaftungsgesetz oder andere Gesetze, insbesondere § 445b BGB (Rückgriffsansprüche in der Lieferkette), längere Fristen vorschreiben. Die Verjährung von Ansprüchen wegen der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
12. PRODUKTVERÄNDERUNGEN, SACHGEMÄSSER GEBRAUCH
12.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, die von uns gelieferten Waren, ihre Ausstattung oder Verpackung (einschließlich aufgedruckter bzw. angebrachter Kennzeichnungen und Warnhinweise) zu verändern, zu entfernen oder von Dritten verändern oder entfernen zu lassen. Das gleiche gilt für Veränderungen der einer Ware beiliegenden Unterlagen (z.B. Gebrauchsanweisung) oder der von uns zur Verfügung gestellten Materialien (z.B. Werbematerialien). Nehmen der Kunde oder ein Dritter Veränderungen gleich welcher Art an der Ware vor, so sind sämtliche Garantie- und Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns ausgeschlossen, solange nicht nachgewiesen wird, dass der vorhandene Mangel in keinerlei Zusammenhang mit der vorgenommenen Änderung steht. Verstößt der Kunde gegen die in dieser Ziffer 12.1. genannten Bestimmungen und entstehen Dritten hierdurch Schäden, für die wir im Außenverhältnis einzustehen haben, so stellt uns der Kunde im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen des Dritten frei, soweit er für die Veränderungen verantwortlich ist.
12.2. Der Kunde erhält mit Lieferung der Ware eine ausführliche Gebrauchsanweisung und ist verpflichtet, diese Gebrauchsanweisung vor dem ersten Gebrauch zu lesen und bei jedem Gebrauch zu berücksichtigen. Er ist außerdem verpflichtet, Endkunden in Handhabung und Gebrauch der gelieferten Produkte durch geschultes Fachpersonal einzuweisen. Soweit der Kunde Wiederverkäufer mit der gelieferten Ware beliefert, ist der Kunde verpflichtet, dem Wiederverkäufer die hier bestimmte Einweisungspflicht in Handhabung und Gebrauch des gelieferten Produktes vertraglich aufzuerlegen. Für die Gewährleistung bei unsachgemäßem Gebrauch gilt Ziffer 9.5.
13. PRODUKTRÜCKRUF
13.1. Bestehen für uns wesentliche Gründe (z.B. aufgrund von Qualitätsmängeln, behördlicher Anordnung oder gesetzlicher Verpflichtungen), ein auf dem Markt bereitgestelltes Produkt aus dem Markt zurückzurufen oder eine produktbezogene Sicherheitswarnung zu verbreiten („Produktrückruf“), ist der Kunde verpflichtet uns bestmöglich bei den entsprechenden Vorkehrungen und der Durchführung des Produktrückrufs zu unterstützen.
13.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit der Produkte sicherzustellen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um uns im Falle eines Produktrückrufs in der weiteren Lieferkette bis zum Endkunden Auskunft geben zu können. Soweit der Kunde Wiederverkäufer mit der gelieferten Ware beliefert, ist der Kunde verpflichtet, dem Wiederverkäufer die hier bestimmten Mitwirkungsverpflichtungen zur Sicherstellung der Durchführung eines effizienten Produktrückrufes auch dem Wiederverkäufer vertraglich aufzuerlegen. Weitergehende Anforderungen für Medizinprodukte nach der EU-Medizinprodukteverordnung - Verordnung (EU) 2017/745 (z.B. Artikel 25 EU-MDR) bleiben hiervon unberührt.
13.3. Der Kunde hat auf entsprechende Aufforderung von uns, alle von einem Rückruf betroffenen Produkte an uns zu retournieren. Dies gilt ebenfalls für Produkte, die bereits in den Besitz eines Endkunden oder eines Wiederverkäufers gelangt sind; der Kunde wird diese entsprechend auffordern, die Produkte an ihn zu retournieren.
13.4. Der Kunde wird die mit einem Produktrückruf verbundenen Aufwendungen und Kosten so gering wie möglich halten und sich mit uns über den Ablauf (Aufwand, Durchführung, Erforderlichkeit) vorab abstimmen. In keinem Fall ist der Kunde berechtigt, pauschale Aufwendungs- oder Schadenersatzbeträge geltend zu machen. Im Übrigen gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 10.
14. SCHUTZRECHTE
14.1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen bleibt das Eigentums- und Urheberrecht vorbehalten. Zugänglichmachung an Dritte darf nur mit unserem Einverständnis geschehen. Zu den Angeboten gehörende Zeichnungen und sonstige Unterlagen sind auf unser Verlangen, oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, zurückzugeben.
14.2. Werden bei der Anfertigung der Waren nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser uns von sämtlichen Ansprüchen frei. Insbesondere sind wir nicht zur Nachprüfung vorbezeichneter Unterlagen, auch in Bezug auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter, verpflichtet.
15. STORNIERUNGEN
Auftragsstornierungen sind nur in Ausnahmefällen und nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung möglich. Bei erfolgter Zustimmung gelten folgende Stornogebühren:
- Bei Standard oder Fertigprodukten: 10 % des Nettowarenwertes
- Bei konfigurierten Produkten: 20 % des Nettowarenwertes.
16. WARENRÜCKNAHMEN
16.1. Die Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter Waren aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, ist grundsätzlich ausgeschlossen. In Ausnahmefällen erfolgt eine Rücknahme nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
16.2. Bei erfolgter Zustimmung durch uns sind die entsprechenden Waren originalverpackt und absolut neuwertig an uns zurückzusenden. Die Verpackung muss mit allen originalen Aufklebern versehen und in einem wiederverkaufsfähigen Zustand sein. Der Rücksendung muss eine Lieferschein- bzw. Rechnungskopie beigefügt sein. Transportrisiko und -kosten trägt der Kunde.
16.3. Die Rücknahme erfolgt nur gegen Gutschrift des Nettowarenwerts unter Abzug einer Gebühr als Nichterfüllungsschaden und für Kosten der Wiedereinlagerung. Diese werden pauschal mit 20 % des Nettowarenwerts, mindestens aber 50 € netto veranschlagt.
16.4. Von einer Warenrücknahme in jedem Fall ausgeschlossen sind Waren, deren Lieferung mehr als 2 Monate zurückliegt, MY INDIVIDUAL-Produkte und andere individuell gefertigte Produkte (z.B. Kinder und Adaptiv-Rollstühle), Hygieneartikel, gebrauchte bzw. gefüllte Batterien und Artikel, deren Nettowarenwert 100 € nicht übersteigt.
17. AUSTAUSCHGERÄTESERVICE
Unabhängig von der Gewährleistung bieten wir Kunden nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung an, bestimmte defekte Geräte (z.B. Bedienmodul, Elektronikbauteile, Antrieb, Getriebe, Lenkgetriebe, Ladegerät) gegen generalüberholte Austauschgeräte auszutauschen. Hierfür gelten die nachfolgenden Bestimmungen: - Austauschgeräte sind generalüberholt und technisch in Ordnung. - Der Kunde schickt uns das defekte Gerät innerhalb von 15 Werktagen zurück; Transportrisiko und -kosten trägt der Kunde. Das zurückgeschickte Gerät geht in unser Eigentum über. Wird das defekte Gerät nicht zurückgeschickt, berechnen wir für das Austauschgerät 95 % des Neuverkaufspreises. - Das zurückgeschickte Gerät muss dem Austauschgerät in Typ und Ausführung entsprechen, wiederverwendbar sein und nur dem normalen Gebrauch entsprechende Abnutzungsspuren aufweisen. Die Beurteilung, ob das zurückgeschickte Gerät den vorgenannten Bedingungen entspricht, obliegt allein uns. Sollten die Bedingungen nicht erfüllt sein, berechnen wir für das Austauschgerät 95 % des Neuverkaufspreises abzüglich des Restwertes des zurück geschickten Geräts.
18. WARENRÜCKSENDUNGEN
18.1. Der Kunde muss Warenrücksendungen vorab unter Angabe eines Grundes, der Kundennummerund der Lieferscheinnummer beim für ihn zuständigen Außendienstmitarbeiter oder einem unserer Mitarbeiter des Customer Service anmelden und erhält daraufhin einen Materialrückgabeschein („RMA“-Nummer). Bei nicht genehmigten oder unangemeldeten Rücksendungen behalten wir uns vor, die Annahme zu verweigern oder eine Bearbeitungsgebühr von 25 € netto zu erheben.
18.2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zurückgesendete Ware nicht durch Infektionserreger kontaminiert ist und von ihr keine gesundheitsgefährdende oder (geruchs-)belästigende Wirkung ausgeht. Medizinische Geräte müssen vor jeder Rücksendung gemäß Gebrauchsanweisung desinfiziert werden. Fallen Reinigungs- und/oder Desinfektionskosten bei uns an, so werden diese mit einer Kostenpauschale in Höhe von 79 € netto berechnet.
18.3. Durch die Vorschriften über Rücksendungen in dieser Ziffer 18 werden Gewährleistungsansprüche des Kunden gemäß Ziffer 9 nicht eingeschränkt.
19. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, TEILUNWIRKSAMKEIT
19.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich Klagen im Wechsel- und Scheckprozess ist das sachlich zuständige Gericht am Ort unseres Firmensitzes. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (UNKaufrecht).
19.3. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.
MEYRA GmbH, Meyra-Ring 2, 32689 Kalletal-Kalldorf, Deutschland
MEYRA Distribution GmbH, Meyra-Ring 2, 32689 Kalletal-Kalldorf, Deutschland
Gültig ab 01.01.2024